Baumschnitt und Gehölzpflege, Rodung

Das Auslichten der Gehölze, der Rückschnitt bis hin zum Abräumen der Baufelder verursacht im Winterhalbjahr die geringsten Störungen. Um Störungen im Sommerhalbjahr auf das Notwendige zu begrenzen, hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, über die jeder Haus- und Gartenbesitzer, Städteplaner, Landschaftsgärtner und Baumpfleger informiert sein sollte.

Infomaterial, Download

Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt.

Für artgeschützte Tierarten gelten die Artenschutzverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Unterhalb dieser Schwelle sollen wildlebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht „ohne vernünftigen Grund“ zerstört oder beeinträchtigt werden. Dieser sog. Mindestschutz des § 39 Abs. 1 BNatSchG gilt auch im Siedlungsraum und in Hausgärten. Je naturnäher diese sind, umso wichtiger ist dieses weit gefasste Rücksichtnahmegebot. Im Kontext dieser Regelung muss die Fristenregelung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG beurteilt werden.Wer also in den Monaten März bis September abholzen oder roden bzw. Gehölze nicht nur marginal zurückschneiden will, muss dafür überzeugende Gründe haben. Der Gesetzgeber verlangt ein überwiegendes öffentliches Interesse, das aus der Verkehrssicherheit, aber auch aus diversen anderen Belangen abzuleiten ist. Damit wir den Sachverhalt zügig prüfen können, benötigen wir Folgendes:

  • Digitalaufnahmen von Stamm, Wurzelhals, Krone und Gesamtbild des Baums bzw. Ensembles – dafür genügt eine Handy-Kamera, allerdings nicht in der standardmäßig viel zu hohen Auflösung , die 6 - 10 MB je JPEG-Datei fabriziert. Auflösung heutiger Handy- und sonstiger Digitalkameras (12 MPixel) benötigt man allenfalls für Repros und Vergrößerungen. Wir nutzen Digitalaufnahmen nur zur Beurteilung am Bildschirm und zur Dokumentation, wofür Auflösungen ≤ 1 MPixel = 100 dpi (ᴓ 300 KB je JPEG) genügen.
  • Kartenausschnitt mit Standortmarkierung als PDF oder KMZ-Datei (Google-Earth) oder GPX-Datei (GPS Exchange Format) oder Koordinaten der Baumstandorte.
  • Begründung und Dringlichkeit der vorzeitigen Fällung bzw. Rodung / Auslichtung / des Rückschnitts per Mail an
    naturschutz@kreis-tuebingen.de

Entsprechendes gilt für Gebüsch, Hecken, Feldgehölze.

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Abteilung Recht und Naturschutz: Sachgebiet Naturschutz

Landratsamt Tübingen
Abteilung Recht und Naturschutz
Naturschutz
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